BSG - Beschluss vom 16.03.2018
B 1 KR 104/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3849/17
SG Stuttgart, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 6524/16

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeFortwirkender VerfahrensmangelFehlende Sachentscheidung

BSG, Beschluss vom 16.03.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 104/17 B

DRsp Nr. 2018/4912

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Fortwirkender Verfahrensmangel Fehlende Sachentscheidung

1. Ein Verfahrensmangel kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen. 2. Ausnahmsweise kommt es nicht allein auf das Berufungsverfahren an; vielmehr kann ein fortwirkender Verfahrensmangel vorliegen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und auch das LSG lediglich das Prozessurteil des SG bestätigt hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A F, W, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I