BSG - Beschluss vom 24.10.2017
B 11 AL 64/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 165/15
SG Cottbus, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 279/13

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 64/17 B

DRsp Nr. 2017/17715

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision die diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe: