BSG - Beschluss vom 04.05.2017
B 13 R 39/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1105/16
SG Freiburg, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1966/15

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeUnbeachteter BeweisantragFormgerechte Begründung

BSG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 39/17 B

DRsp Nr. 2017/13775

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag Formgerechte Begründung

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. 2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 3. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG als Beschwerdegericht, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung oder den Akten selbst herauszusuchen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. ;