BSG - Beschluss vom 05.04.2018
B 12 R 74/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 165/17
SG Osnabrück, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1/16

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsÜberraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen B 12 R 74/17 B

DRsp Nr. 2018/6791

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Überraschungsentscheidung

1. Unabhängig davon, dass ein Prozessgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern, ist eine Überraschungsentscheidung aber nur dargetan, wenn aufgezeigt wird, welches Vorbringen ggf. verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.2. Mit der Gewährung rechtlichen Gehörs soll verhindert werden, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 820,84 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I