BSG - Beschluss vom 31.07.2017
B 11 AL 25/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 20/15
SG Frankfurt/Main, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 132/14

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsZumutbare prozessrechtliche Möglichkeiten

BSG, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 25/17 B

DRsp Nr. 2017/14039

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Zumutbare prozessrechtliche Möglichkeiten

1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden. 2. Bei der Rüge einer Gehörsverletzung ist insbesondere zu verlangen, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 3. Zu den zumutbaren prozessrechtlichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, gehört insbesondere ein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, wenn neuer Vortrag zur Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung für erforderlich gehalten wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: