LSG Hessen - Urteil vom 21.10.2016
L 7 AL 20/15
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 132/14

ArbeitslosengeldVersicherungspflichtiger BeschäftigterUnentschuldigtes Fehlen am ArbeitsplatzWegfall des EntgeltanspruchsMonatsfrist

LSG Hessen, Urteil vom 21.10.2016 - Aktenzeichen L 7 AL 20/15

DRsp Nr. 2017/14356

Arbeitslosengeld Versicherungspflichtiger Beschäftigter Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz Wegfall des Entgeltanspruchs Monatsfrist

1. Nach § 25 Abs. 1 SGB III sind (unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis) nur Personen versicherungspflichtig, die auch gegen Entgelt beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigte). 2. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt zwar eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29. März 2014 bis zum 18. Februar 2015.

Aus einem Vermerk der Bundesagentur für Arbeit vom 22. August 2013 geht hervor, dass eine Vorsprache des Klägers zur persönlichen Arbeitslosmeldung in Frankfurt am Main am selben Tag erfolgt ist. Dort ist auch festgehalten, dass der Aufenthaltsort des Klägers zurzeit überwiegend Marburg sei und dass der Kläger umgehend beim Arbeitsamt in Marburg vorsprechen werde.