BSG - Beschluss vom 04.05.2017
B 9 SB 80/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 116/16
SG Trier, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 267/15

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAufrechterhalten eines BeweisantragesVerfahren ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 80/16 B

DRsp Nr. 2017/13117

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages Verfahren ohne mündliche Verhandlung

1. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. 2. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. 3. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde; dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird.