EuGH - Urteil vom 17.10.2002
Rs C-79/01
Normen:
EG Art. 43 Art. 49 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 157
NZA 2002, 1275
Vorinstanzen:
Corte d'appello Mailand (Italien) - Beschluss vom 29.01.2001,

Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeit des Erstellens und Druckens von Lohnzetteln

EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen Rs C-79/01

DRsp Nr. 2004/8184

Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeit des Erstellens und Druckens von Lohnzetteln

[Payroll Data Services [Italy] Srl, ADP Europe SA und ADP GSI SA] Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die externe Datenverarbeitungszentren mit der Erstellung und dem Druck ihrer Lohnzettel betrauen möchten, nur solche Zentren in Anspruch nehmen können, die ausschließlich von Personen, die in diesem Mitgliedstaat in die Listen bestimmter Berufsstände eingetragen sind, errichtet wurden und aus solchen Personenbestehen, wenn nach diesen Rechtsvorschriften Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten externe Datenverarbeitungszentren mit derartigen Tätigkeiten betrauen können, sofern nur diese Zentren sich von einer oder mehreren solchen Personen unterstützen lassen.

Normenkette:

EG Art. 43 Art. 49 ;

Gründe:

[01] Die Corte d'appello Mailand hat mit Beschluss vom 29. Januar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 43 EG und 49 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.