BAG - Urteil vom 28.06.2023
10 AZR 471/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 139; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 44
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 64/21
ArbG Krefeld, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/20

Normsetzungsbefugnis der TarifvertragsparteienEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienGrenzen der Normsetzungsbefugnis aus Art. 3 Abs. 1 GGAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsSachlicher Grund für unterschiedlich hohe tarifliche NachtarbeitszuschlägeAnpassung nach oben bei Verstoß einer Tarifklausel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

BAG, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 471/21

DRsp Nr. 2023/10254

Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Grenzen der Normsetzungsbefugnis aus Art. 3 Abs. 1 GG Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Sachlicher Grund für unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge "Anpassung nach oben" bei Verstoß einer Tarifklausel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

1. Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt aus, sondern nehmen privatautonom ihre Grundrechte wahr. Dabei haben sie einen weiten Gestaltungsspielraum und sind nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. 2. Die Tarifvertragsparteien bestimmen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung, ihnen kommt auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. 3. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen.