LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.07.2021
8 Sa 64/21
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1245/20

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit in der Schicht und sonstiger Nachtarbeit im ManteltarifvertragKonkrete Tätigkeit als Maßstab für Angemessenheit von NachtarbeitszuschlägenZulässige Differenzierung bei Zuschlägen zwischen Nachtarbeit im Schichtsystem und sonstiger Nachtarbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 64/21

DRsp Nr. 2022/15876

Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei unterschiedlich hohen Zuschlägen für Nachtarbeit in der Schicht und sonstiger Nachtarbeit im Manteltarifvertrag Konkrete Tätigkeit als Maßstab für Angemessenheit von Nachtarbeitszuschlägen Zulässige Differenzierung bei Zuschlägen zwischen Nachtarbeit im Schichtsystem und sonstiger Nachtarbeit

1. Die Regelungen eines Manteltarifvertrags verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei der Festlegung der Höhe der Nachtarbeitszuschläge zwischen Schichtarbeit in der Nacht und sonstiger Nachtarbeit differenziert wird. Ein 50%iger Zuschlag für Nachtschichtarbeit besteht deshalb nicht. 2. Die Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der konkreten Tätigkeit und der mit ihr verbundenen Belastungen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.11.2020 - Az.: 3 Ca 1245/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Nachtarbeitszuschläge.