BAG - Urteil vom 22.10.2019
9 AZR 71/19
Normen:
GRC Art. 28; Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit § 4 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (Rahmenvereinbarung); GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 134; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; Manteltarifvertrag vom 24.06.1992 in der Fassung vom 17.05.2017 (nunmehr 20.09.2018; MTV) § 2a Ziffer 1, 2, 5 und 6;
Fundstellen:
AP TzBfG § 4 Nr. 29
AuR 2020, 141
BB 2020, 372
EzA TzBfG § 4 Nr. 33
EzA-SD 2020, 14
NZA 2020, 255
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 615/18
ArbG Solingen, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 233/18

Normsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien und Beachtung des Diskriminierungsverbots von TeilzeitbeschäftigtenEinklang zwischen Unionsrecht und nationalem Recht auf KollektivverhandlungenGerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten nur bei Proportionalität zu ihrer ArbeitszeitverkürzungDiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei tariflicher Altersfreizeit für Vollzeitmitarbeiter ab 57. LebensjahrNachgewährung tariflicher AltersfreizeitenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 372/18 v. 23.07.2019

BAG, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 71/19

DRsp Nr. 2020/1498

Normsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien und Beachtung des Diskriminierungsverbots von Teilzeitbeschäftigten Einklang zwischen Unionsrecht und nationalem Recht auf Kollektivverhandlungen Gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten nur bei Proportionalität zu ihrer Arbeitszeitverkürzung Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei tariflicher Altersfreizeit für Vollzeitmitarbeiter ab 57. Lebensjahr Nachgewährung tariflicher Altersfreizeiten Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 372/18 v. 23.07.2019

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Sie verfügen im Rahmen ihrer Normsetzungskompetenz aus Art. 9 Abs. 3 GG über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung sowie über eine Einschätzungsprärogative bezüglich der Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen, die eine differenzierende Regelung sachlich rechtfertigen können. Der grundrechtlich geschützte Gestaltungsspielraum berechtigt die Tarifvertragsparteien allerdings nicht, das in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG geregelte Verbot der Diskriminierung in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer auszuhöhlen (Rn. 33).