LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.08.2019
2 Sa 89/19
Normen:
BGB § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 235/18

Normzweck der Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGBAusschluss der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1 ArbGG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 89/19

DRsp Nr. 2020/3517

Normzweck der Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB Ausschluss der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht durch § 12a Abs. 1 ArbGG

1.Anschluss an Bundesarbeitsgericht 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - AP Nr. 56 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 2019, 775 2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt zwar de facto dazu, dass der vom nationalen Gesetzgeber zusätzlich zu den europäischen Vorgaben installierte Schutz der Verbraucher durch ihre Einbeziehung in § 288 Absatz 5 BGB nahezu keinen relevanten Anwendungsbereich mehr hat. Da § 288 Absatz 5 BGB die Pauschale auf Entgeltforderungen begrenzt, ist diese Norm für Verbraucher ohnehin weitgehend bedeutungslos. Sie spielt nur für die Verbraucher eine Rolle, die - untypisch für die Verbraucherrolle - überhaupt Entgeltansprüche gegen ihre Nicht-Verbraucher-Schuldner haben. - Daraus ergibt sich jedoch kein Argument gegen die Auslegung des Gesetzes durch das Bundesarbeitsgericht, da nicht belegbar ist, dass der Gesetzgeber mit § 288 Absatz 5 BGB überhaupt eine Norm schaffen wollte, die in Arbeitsverhältnissen eine Bedeutung haben kann.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 6. Februar 2019 (6 Ca 235/18) - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 16. August 2018 (6 Ca 235/18) - abgeändert und die Klage abgewiesen.