ArbG Gießen - Urteil vom 06.03.2020
9 Ga 1/20
Normen:
GG Art. 9;

Notdienst; Streik

ArbG Gießen, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 9 Ga 1/20

DRsp Nr. 2020/10314

Notdienst; Streik

1. Streiks sind auch in Betrieben der Gesundheitsvorsorge möglich. 2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Streiks in Betrieben der Gesundheitsfürsorge ist die Sicherstellung eines Notdienstes. 3. Für die notwendige Gestaltung des Notdienstes ist die Arbeitgeberseite darlegungsbelastet.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9;

Tatbestand:

Die Verfügungsbeklagte begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung von Streikmaßnahmen bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung.

Die Verfügungsklägerin, bei der derzeit 24 Arbeitnehmer beschäftigt sind, betreibt zwei Labore mit Standorten in A und B. Bei der Verfügungsklägerin gilt kein Tarifvertrag.

Die Verfügungsbeklagte zu 2. ist eine Gewerkschaft, deren Organisationsgebiet sich nach § 3 Nr. 1 ihrer Satzung auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt. In der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1. ist folgendes geregelt:

"§ 22 Organisationsgliederung

1. ver.di gliedert sich in Ebenen und Fachbereiche (Matrixstruktur).

2. es werden folgende Ebenen gebildet:

a) Ortsebene (nach Maßgabe von § 24),

b) Bezirke,

c) Landesbezirke,

d) Bund...