BSG - Beschluss vom 05.08.2020
B 12 KR 27/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 201/19
SG Braunschweig, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 139/15

Notlagentarif für Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 27/20 B

DRsp Nr. 2020/13914

Notlagentarif für Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger ein Notlagentarif für seine Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) gewährt werden muss.

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Die Beklagte setzte nach Änderung der Beitragssätze und der Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge des Klägers zur freiwilligen GKV und sPV für Januar 2015 nach dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße auf insgesamt 368,79 Euro fest (Bescheid vom 29.12.2014, Widerspruchsbescheid vom 14.4.2015). Nach Vorlage eines Einkommensteuerbescheids erließ sie für die Zeit ab Februar einen weiteren Bescheid über einen monatlichen Beitrag von insgesamt 368,83 Euro.