LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2023
4 SaGa 3/23
Normen:
ZPO § 938;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 4/23

Notstandsarbeiten während des StreiksAbwägung zwischen Arbeitskampffreiheit und notwendiger Daseinsvorsorge während des StreiksEinstweilige Verfügung zur Durchsetzung von NotdienstarbeitenTenor der einstweiligen Verfügung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 4 SaGa 3/23

DRsp Nr. 2023/11823

Notstandsarbeiten während des Streiks Abwägung zwischen Arbeitskampffreiheit und notwendiger Daseinsvorsorge während des Streiks Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung von Notdienstarbeiten Tenor der einstweiligen Verfügung

1. Während eines Arbeitskampfes kann die Durchführung von Notstandsarbeiten erforderlich sein. Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfes sicherstellen sollen. Zu den lebensnotwendigen Diensten gehört die Aufrechterhaltung einer Notversorgung der Bevölkerung in Krankenhäusern.2. Die Frage, welcher Notdienst im Einzelfall einzurichten ist, muss sich einerseits an dessen Zweck orientieren, der Notdienst ist andererseits aber auf das unerlässliche Maß zu reduzieren, um die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Arbeitskampffreiheit zur Geltung zu bringen. Der Notdienst dient nicht dazu, den Betrieb soweit wie möglich aufrecht zu erhalten, sondern es geht um eine am jeweiligen Auftrag der Daseinsvorsorge orientierte "Minimal-Versorgung".