OVG Saarland - Beschluss vom 22.01.2019
1 B 323/18
Normen:
KSVG § 12; KAG § 2; KAG § 4; KAG § 6;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1167/18

Notwendige Erkennbarkeit der Art und Weise der Berechnung von öffentlichen Gebühren

OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 1 B 323/18

DRsp Nr. 2019/2130

Notwendige Erkennbarkeit der Art und Weise der Berechnung von öffentlichen Gebühren

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2018 - 3 L 1167/18 - wird die aufschiebende Wirkung der vom Kläger gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 15.1.2014 erhobenen Klage 3 K 1166/18 angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.294,43 € festgesetzt.

Normenkette:

KSVG § 12; KAG § 2; KAG § 4; KAG § 6;

Gründe

Die am 19.11.2018 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor näher bezeichneten, dem Antragsteller am 8.11.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.