LSG Chemnitz - Beschluß vom 19.04.2006
L 1 B 142/05 AL-ER
Normen:
SGB III § 59 § 64 Abs. 1 § 67 Abs. 1 Nr. 2 § 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 674/05

Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

LSG Chemnitz, Beschluß vom 19.04.2006 - Aktenzeichen L 1 B 142/05 AL-ER

DRsp Nr. 2007/20119

Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

Der Umstand, dass Volljährige ohne Schaden für ihren Berufsausbildungsbeihilfeanspruch einen eigenen Haushalt haben können, auch wenn keine besonderen Sachzwänge bestehen, bedeutet nicht, dass jeder volljährige Auszubildende Anspruch auf eine erweiterte Förderung schon dann hat, wenn die Ausbildungsstätte nicht im zumutbaren Tagespendelbereich der elterlichen Wohnung liegt und die im zumutbaren Tagespendelbereich der Ausbildungsstätte liegende Wohnung des Auszubildenden bereits vor dem Anstreben der Ausbildung von diesem bezogen worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 59 § 64 Abs. 1 § 67 Abs. 1 Nr. 2 § 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Dresden, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 674/05