SG Lüneburg, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 56/02
Notwendigkeit der Versorgung mit einer motorisierten Schulterbewegungsschiene nach einer Schulteroperation in der gesetzlichen Krankenversicherung
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 257/03
DRsp Nr. 2008/8949
Notwendigkeit der Versorgung mit einer motorisierten Schulterbewegungsschiene nach einer Schulteroperation in der gesetzlichen Krankenversicherung
Für die Versorgung einer Versicherten mit einer CPM-Bewegungsschiene nach einer Schulteroperation fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit, wenn sie dem individuellen Behandlungsverlauf weder stetig angepasst noch überhaupt kontrolliert worden ist. Außerdem kann eine CPM-Bewegungsschiene die Anwendung physikalischer Maßnahmen nicht ersetzen und bei unkontrolliertem Einsatz sogar zu Schäden führen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]