LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.10.2005
L 4 KR 257/03
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 32 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 56/02

Notwendigkeit der Versorgung mit einer motorisierten Schulterbewegungsschiene nach einer Schulteroperation in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 257/03

DRsp Nr. 2008/8949

Notwendigkeit der Versorgung mit einer motorisierten Schulterbewegungsschiene nach einer Schulteroperation in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für die Versorgung einer Versicherten mit einer CPM-Bewegungsschiene nach einer Schulteroperation fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit, wenn sie dem individuellen Behandlungsverlauf weder stetig angepasst noch überhaupt kontrolliert worden ist. Außerdem kann eine CPM-Bewegungsschiene die Anwendung physikalischer Maßnahmen nicht ersetzen und bei unkontrolliertem Einsatz sogar zu Schäden führen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1 § 34 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 32 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 56/02