LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.03.2005
L 11 KR 1913/04
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 3 § 31 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 Alt 2 § 33 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 4 § 36 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2534/02

Notwendigkeit der Versorgung mit Hilfsmitteln, Festbetragsregelung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 1913/04

DRsp Nr. 2006/6552

Notwendigkeit der Versorgung mit Hilfsmitteln, Festbetragsregelung

Ein Versicherter hat im Einzelfall keinen Anspruch auf ein Gerät außerhalb der Festbetragsregelung, wenn er mit einem Gerät der jeweiligen Festbetragsgruppe ausreichend versorgt werden kann. Damit wird sein Wahlrecht nicht eingeschränkt, aber er muss bei Auswahl eines teureren, über dem jeweiligen Festbetrag liegenden Geräts den Mehrbetrag selbst zahlen. So wird auch das Maß des Notwendigen überschritten, wenn eine Verbesserung des Hörens auf gesellschaftlicher Ebene sowie im Freizeitbereich durch eine automatische Schaltfunktion erzielt werden soll. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 4 S. 3 § 31 Abs. 1 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 Alt 2 § 33 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 4 § 36 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die weitere Erstattung von Kosten für ein Hörgerät über den Höchstfestbetrag hinaus in Höhe weiterer 3.400,29 EUR streitig.

Der 1948 geborene Kläger leidet an einem Usher-Syndrom, d. h. einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, die mit einer Augenerkrankung, nämlich einer Renititis Pigmentosa, einhergeht und sein Gesichtsfeld auf unter 5 Grad einschränkt. Ihm wurden deswegen im August 1997 im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der Beklagten halbdigitale Hörgeräte bewilligt.