Zwischen den Beteiligten ist die weitere Erstattung von Kosten für ein Hörgerät über den Höchstfestbetrag hinaus in Höhe weiterer 3.400,29 EUR streitig.
Der 1948 geborene Kläger leidet an einem Usher-Syndrom, d. h. einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, die mit einer Augenerkrankung, nämlich einer Renititis Pigmentosa, einhergeht und sein Gesichtsfeld auf unter 5 Grad einschränkt. Ihm wurden deswegen im August 1997 im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der Beklagten halbdigitale Hörgeräte bewilligt.
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