BSG - Beschluss vom 12.08.2020
B 1 KR 46/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 32
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 16/17
SG Potsdam, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 176/12

Notwendigkeit einer intensivmedizinischen VersorgungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 46/19 B

DRsp Nr. 2020/13220

Notwendigkeit einer intensivmedizinischen Versorgung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tatbestandsmerkmale einer Einzelvergütungsvorschrift des DRG-basierten Vergütungssystems mit einer normativ vorgegebenen kurzen Geltungsdauer und einer rechtstatsächlich stattfindenden fortlaufenden Überprüfung und eventuellen Anpassung als sogenanntes "lernendes" System haben nur bei Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 441,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I