Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
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