BVerwG - Urteil vom 04.08.2019
2 C 38.17
Normen:
RL 90/270/EWG Art. 9 Abs. 3; RL 90/270/EWG Art. 9 Abs. 4; GVVergVO RP § 1 Abs. 3; LBG RP § 62 Abs. 1; ArbMedVV § 5 Abs. 1; ArbSchG § 3;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 458/16
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 11804/16

Notwendigkeit einer nach augenärztlicher Feststellung speziellen Bildschirmarbeitsbrille als typische Aufwendung für die Gerichtsvollziehertätigkeit; Erstattung der Kosten der Bildschirmarbeitsbrille eines Gerichtsvollziehers

BVerwG, Urteil vom 04.08.2019 - Aktenzeichen 2 C 38.17

DRsp Nr. 2019/13277

Notwendigkeit einer nach augenärztlicher Feststellung speziellen Bildschirmarbeitsbrille als typische Aufwendung für die Gerichtsvollziehertätigkeit; Erstattung der Kosten der Bildschirmarbeitsbrille eines Gerichtsvollziehers

1. Die unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 9 Abs. 3 und 4 der RL 90/270/EWG, wonach die Ausstattung eines Arbeitnehmers mit einer speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen darf, schließt es aus, einen Gerichtsvollzieher darauf zu verweisen, er habe die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille aus dem von ihm erwirtschafteten, über seine Alimentation hinausgehenden Gebührenanteil zu finanzieren.2. Eine nach augenärztlicher Feststellung notwendige spezielle Bildschirmarbeitsbrille ist keine typische Aufwendung für die Gerichtsvollziehertätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 GVVergVO RP.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2017 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

RL 90/270/EWG Art. 9 Abs. 3; RL 90/270/EWG Art. 9 Abs. 4; GVVergVO RP § 1 Abs. 3; LBG RP § 62 Abs. 1; ArbMedVV § 5 Abs. 1; ArbSchG § 3;

Gründe

I