OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2017
2 A 11804/16.OVG
Normen:
LBG § 62; LBesG § 55 Abs. 2 S. 3; GG Art. 33 Abs. 5; ArbSchG § 2 Abs. 2 Nr. 4; ArbSchG § 3; ArbSchG § 18; ArbSchG § 19; ArbMedVV § 5 Abs. 1; GVVergVO § 1 Abs. 3 S. 1-2; GVVergVO § 5; RL 90/270/EWG Art. 9 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2017, 875
ZBR 2018, 67
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 458/16

Übernahme der Aufwendungen für die Anschaffung einer speziellen Sehhilfe eines Gerichtsvollziehers (hier: Bildschirmarbeitsplatzbrille)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 2 A 11804/16.OVG

DRsp Nr. 2017/9215

Übernahme der Aufwendungen für die Anschaffung einer speziellen Sehhilfe eines Gerichtsvollziehers (hier: Bildschirmarbeitsplatzbrille)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LBG § 62; LBesG § 55 Abs. 2 S. 3; GG Art. 33 Abs. 5; ArbSchG § 2 Abs. 2 Nr. 4; ArbSchG § 3; ArbSchG § 18; ArbSchG § 19; ArbMedVV § 5 Abs. 1; GVVergVO § 1 Abs. 3 S. 1-2; GVVergVO § 5; RL 90/270/EWG Art. 9 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger, der als Obergerichtsvollzieher im Vollstreckungsaußendienst bei dem Amtsgericht Kaiserslautern im Dienst des Beklagten steht, begehrt mit seiner Klage die Übernahme von Aufwendungen, die ihm für die Anschaffung einer speziellen Sehhilfe (sog. Bildschirmarbeitsplatzbrille) entstanden sind.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 beantragte der Kläger unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung und dreier Kostenvoranschläge, ihm die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille mit Kunststoffgläsern und Entspiegelung zu genehmigen und die hierfür entstehenden Aufwendungen zu erstatten.