Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, eine tarifliche Gehaltserhöhung auf eine übertariflich gewährte Zulage anzurechnen.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 1973 in der Arzneimittelgroßhandlung der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Am 27. März 1974 schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat die folgende Betriebsvereinbarung Nr. 4:
Geschäftsleitung und Betriebsrat schließen folgende unkündbare Vereinbarung:
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