BAG - Urteil vom 23.08.1989
5 AZR 391/88
Normen:
BGB § 140 ; BetrVerfG § 77;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 77 BetrVG 1972
ASP 1990, 58
BB 1989, 2255, 2330
BB 1989, 2330
BetrR 1990, 164
DB 1990, 184
DRsp VI(642)261g
EzA § 140 BGB Nr. 16
NZA 1989, 69
NZA 1990, 69
SAE 1990, 274
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 3 Sa 1865/87 - 27.04.88 - ArbG Gelsenkirchen - 2 (1) Ca 1859/87 - 21.07.87,

Nur begrenzt mögliche Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung dahingehend, dass ihr Inhalt Bestandteil der Einzelarbeitsverträge wird

BAG, Urteil vom 23.08.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 391/88

DRsp Nr. 1992/5954

Nur begrenzt mögliche Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung dahingehend, dass ihr Inhalt Bestandteil der Einzelarbeitsverträge wird

Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann durch Umdeutung analog § 140 BGB zum Inhalt der Einzelverträge der Arbeitnehmer werden. Das setzt jedoch voraus, dass besondere tatsächliche Umstände vorliegen, aus denen die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben schließen durften, dass der Arbeitgeber über die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus sich für eine bestimmte Leistung binden wollte Weiterführung u. a. von BAG AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972).

Normenkette:

BGB § 140 ; BetrVerfG § 77;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, eine tarifliche Gehaltserhöhung auf eine übertariflich gewährte Zulage anzurechnen.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1973 in der Arzneimittelgroßhandlung der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Am 27. März 1974 schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat die folgende Betriebsvereinbarung Nr. 4:

Geschäftsleitung und Betriebsrat schließen folgende unkündbare Vereinbarung: