BVerfG - Beschluß vom 15.12.1995
1 BvR 1713/92
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 246
BRS 57, 590
BauR 1996, 235
BayVBl 1996, 240
NVwZ-RR 1996, 483
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 20.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 61/88
OVG Niedersachsen, vom 27.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 89/91
BVerwG, vom 27.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 5/93

Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

BVerfG, Beschluß vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1713/92

DRsp Nr. 1996/19632

Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

1. Der Bestandsschutz für bauliche Anlagen gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung erstreckt sich aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er erfaßt grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre.2. Ist eine konkrete rechtmäßige Nutzung für die Gebäudesubstanz weder vorgetragen noch ersichtlich, bewahrt die Eigentumsgarantie den Eigentümer nicht davor, die bauliche Anlage beseitigen zu müssen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine baurechtliche Beseitigungsanordnung für ein im Außenbereich liegendes, (spätestens) ab 1982 als Wochenendhaus genutztes Gebäude. Das ursprüngliche Bauwerk wurde 1924 errichtet und für landwirtschaftliche Zwecke genutzt.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Bestandsschutz, der durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet sei.