Die Parteien streiten noch um die Frage, ob der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ganz oder teilweise eine Gesamtversorgungs-Obergrenze von 75 % des versorgungsfähigen Entgelts zugrunde zu legen ist.
Der am 1. Oktober 1936 geborene Kläger war vom 1. November 1959 bis zum 31. Oktober 1999, zuletzt als Bezirksleiter, bei der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) beschäftigt. Diese ist später durch Verschmelzung in der Beklagten zu 1) aufgegangen. Durch Arbeitsvertrag wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über die Ruhegehaltskasse der DAG e.V., einer Unterstützungskasse, erfolgen sollte. Die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage hat die Beklagte zu 2) übernommen.
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