BAG - Urteil vom 15.11.2005
3 AZR 481/04
Normen:
Richtlinien der DAG-Unterstützungskasse RL 75 III, RL 82 III, VI;
Fundstellen:
DB 2006, 1016
NZA 2006, 880
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 949/02
ArbG Hannover, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 353/01

Obergrenze der Gesamtversorgung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer bei betrieblicher Altersversorgung - Geltung auch für weniger schutzbedürftige Anwartschaftsinhaber

BAG, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 481/04

DRsp Nr. 2006/10872

Obergrenze der Gesamtversorgung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer bei betrieblicher Altersversorgung - Geltung auch für weniger schutzbedürftige Anwartschaftsinhaber

Orientierungssatz:Sieht eine Übergangsregelung die Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze auch für langjährig beschäftigte Arbeitnehmer vor, die hohe Ruhegeldanwartschaften erworben haben, so muss diese erst recht für Anwartschaftsinhaber gelten, die zum Ablösungsstichtag eine geringere Anwartschaft erworben hatten und daher weniger schutzbedürftig waren.

Normenkette:

Richtlinien der DAG-Unterstützungskasse RL 75 III, RL 82 III, VI;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um die Frage, ob der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ganz oder teilweise eine Gesamtversorgungs-Obergrenze von 75 % des versorgungsfähigen Entgelts zugrunde zu legen ist.

Der am 1. Oktober 1936 geborene Kläger war vom 1. November 1959 bis zum 31. Oktober 1999, zuletzt als Bezirksleiter, bei der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) beschäftigt. Diese ist später durch Verschmelzung in der Beklagten zu 1) aufgegangen. Durch Arbeitsvertrag wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über die Ruhegehaltskasse der DAG e.V., einer Unterstützungskasse, erfolgen sollte. Die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage hat die Beklagte zu 2) übernommen.