BSG - Urteil vom 13.12.2022
B 12 KR 13/20 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1; SGB V § 5 Abs. 8a S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 -2a und Nr. 13; SGB IV § 28a; SGB V § 203a; SGB V § 188 Abs. 4 S. 3; SGG § 96 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2023, 857
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 346/18
SG Oldenburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 14/18

Obligatorische Anschlussversicherung bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ende von KrankengeldbezugFreiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtlicher Hinweis der gesetzlichen Krankenversicherung zu AustrittsmöglichkeitenAuffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 13.12.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 13/20 R

DRsp Nr. 2023/6116

Obligatorische Anschlussversicherung bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ende von Krankengeldbezug Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtlicher Hinweis der gesetzlichen Krankenversicherung zu Austrittsmöglichkeiten Auffangpflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich - auflösend bedingt durch einen wirksamen Austritt - bereits mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung fort.

Auch bei fehlendem Hinweis der gesetzlichen Krankenkasse, dass nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Austrittsmöglichkeit binnen zwei Wochen besteht und anderenfalls eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt, tritt der Versicherungsschutz ein, da anderenfalls eine Lücke im Versicherungsschutz eintreten würde. Die Frist zum Austritt beginnt dagegen für den Versicherten erst mit dem Zugang des Hinweises durch die Krankenkasse. Dieser Austritt ist aber nur bei Nachweis einer anderweitigen Anschlussversicherung möglich.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. September 2020 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 2 S. 2;