LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.12.2020
3 Ta 375/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5830/20

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GGAbbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als öffentlich-rechtliche StreitigkeitEröffnung des Rechtswegs zum Verwaltungsgericht unabhängig vom AusschreibungstextKeine Zusammenhangszuständigkeit bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 375/20

DRsp Nr. 2021/2778

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als öffentlich-rechtliche Streitigkeit Eröffnung des Rechtswegs zum Verwaltungsgericht unabhängig vom Ausschreibungstext Keine Zusammenhangszuständigkeit bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit

1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20).2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.