ArbG Düsseldorf, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5830/20
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GGAbbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als öffentlich-rechtliche StreitigkeitEröffnung des Rechtswegs zum Verwaltungsgericht unabhängig vom AusschreibungstextKeine Zusammenhangszuständigkeit bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 375/20
DRsp Nr. 2021/2778
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2GGAbbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als öffentlich-rechtliche StreitigkeitEröffnung des Rechtswegs zum Verwaltungsgericht unabhängig vom AusschreibungstextKeine Zusammenhangszuständigkeit bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit
1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20).2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.
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