BAG - Beschluss vom 22.09.2016
6 AZN 376/16
Normen:
ZPO § 295 Abs. 2; ZPO § 547 Nr. 5; ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 1. Alt.; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt.;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 90
AUR 2016, 475
BB 2016, 2547
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 3611
NZA 2016, 1356
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 32/15
ArbG Freiburg, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 516/14

Öffentliche Verhandlung vor dem ArbeitsgerichtGrundsatz der ÖffentlichkeitÖffentliche mündliche Verhandlung und BeweisaufnahmeKein Verzicht auf den Öffentlichkeitsgrundsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren

BAG, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 6 AZN 376/16

DRsp Nr. 2016/16714

Öffentliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Grundsatz der Öffentlichkeit Öffentliche mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Kein Verzicht auf den Öffentlichkeitsgrundsatz im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Orientierungssätze: 1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und in § 169 Satz 1 GVG niedergelegt ist, verlangt, dass jedermann bei der Sitzung anwesend sein kann. Dadurch soll eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz verhindert und die sachfremde Beeinflussung des Gerichts verhindert werden. Letztlich dient das Gebot der Öffentlichkeit durch seine Kontrollfunktion damit auch der Verfahrensfairness. 2. Die Öffentlichkeit kann ihre Kontrollfunktion nur ausüben, wenn sie ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis erlangen kann, an welcher Stelle im Gericht oder außerhalb des Gerichts die Verhandlung stattfindet. Darum ist sicherzustellen, dass auch unbeteiligte Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können, wenn die Verhandlung oder Beweisaufnahme an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal fortgesetzt wird.