BGH - Urteil vom 17.12.2020
I ZR 228/19
Normen:
UrhG § 97a Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 985/18
LG München I, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 2205/19

Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers über eine Internettauschbörse; Vorgerichtliche Aufklärung des Rechtsinhabers durch den Anschlussinhaber über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung

BGH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen I ZR 228/19

DRsp Nr. 2023/1783

Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers über eine Internettauschbörse; Vorgerichtliche Aufklärung des Rechtsinhabers durch den Anschlussinhaber über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung

Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 21. Zivilkammer - vom 13. November 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UrhG § 97a Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 826;

Tatbestand