LAG Köln - Beschluss vom 14.12.2017
1 SHa 18/17
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2017/17

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche einer gemeinsamen Einrichtung des Schornsteinfegerhandwerks

LAG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 1 SHa 18/17

DRsp Nr. 2018/2036

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche einer gemeinsamen Einrichtung des Schornsteinfegerhandwerks

Örtlich g von Ansprüchen einer gemeinsamen Ausbildungseinrichtung im Schornsteinfegerhandwerk aufgrund des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk ist das Arbeitsgericht Siegburg.

Tenor

Das Arbeitsgericht Siegburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Einrichtung des B des S und des Z D S durch Klage vom 15.09.2017 Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend. Der der gemeinsamen Einrichtung zugrundeliegende Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk sieht sowohl in der Fassung vom 01.07.2014 (Geltung bis zum 31.12.2016) als auch in der Fassung vom 02.06.2016 (Geltung ab dem 01.01.2017) in § 8 vor, dass Gerichtsstand für "Ansprüche gegen den Betrieb" sowie für Ansprüche der "Betriebe" Siegburg ist. Die Tarifverträge sind durch Bekanntmachung vom 27.11.2014 bzw. 19.01.2017 für allgemeinverbindlich erklärt worden.