OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2018
32 SA 30/18
Normen:
ZPO § 32, 36 I Nr. 6; BGB § 823, 826; StGB § 263;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 658
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 362/17

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 32 SA 30/18

DRsp Nr. 2019/3230

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Käufers eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs

Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht rechtsfehlerhaft und mit einer den vorgetragenen Tatsachen nicht Rechnung tragenden Prüfung des § 32 ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss grob fehlerhaft und damit unverbindlich sein.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Arnsberg.

Normenkette:

ZPO § 32, 36 I Nr. 6; BGB § 823, 826; StGB § 263;

Gründe

I.