OLG Köln - Beschluss vom 31.07.2017
5 W 9/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 32;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 393/16

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen

OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 5 W 9/17

DRsp Nr. 2018/5373

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen

1. Arzthaftungsansprüche können auch am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) geltend gemacht werden. Dies kann sowohl der Ort der Handlung als auch der Ort des Erfolgseintritts sein. 2. Der Erfolgsort ist nicht immer einfach zu bestimmen, wenn Behandlungsfehler nicht unmittelbar eingreifend sind, wie etwa bei einer unrichtigen Sicherheitsaufklärung oder einer verfehlten ärztlichen Anordnung. 3. Erfolgsort und damit für die Begründung eines Gerichtsstandes maßgeblicher Ort ist bei Krankheiten, die schubartig auftreten, und wo sich die Vertiefung des Schadens in einem neuen Krankheitsschub äußert, der Ort des Aufenthalts des Patienten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.4.2017 - 11 O 393/16 - aufgehoben. Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus B bewilligt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 32;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

I.