OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2018
32 SA 53/18
Normen:
ZPO § 32; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 823; BGB § 826; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 86/18

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen des Erwerbs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 32 SA 53/18

DRsp Nr. 2019/2519

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen des Erwerbs eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Im Falle einer behaupteten „Barzahlung“ ist insoweit näher auszuführen, wie diese konkret erfolgt sein soll. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht zwar rechtsfehlerhaft, aber mit einer nachvollziehbar begründeten Prüfung des § 32 ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Duisburg.

Normenkette:

ZPO § 32; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 823; BGB § 826; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.