OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2018
32 SA 46/18
Normen:
ZPO § 32, 36 I Nr. 6; BGB § 823, 826; StGB § 263;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 655
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 57/17

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Klage eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Käufers auf Schadensersatz gegen den HerstellerBindungswirkung einer Verweisung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 32 SA 46/18

DRsp Nr. 2018/18689

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Klage eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Käufers auf Schadensersatz gegen den Hersteller Bindungswirkung einer Verweisung

Macht der Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB) allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gem. § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden. Ein Gerichtsstand an den genannten Orten setzt einen schlüssigen Klagevortrag zu einer beim Abschluss des Kaufvertrages und/oder seiner Erfüllung begangenen unerlaubten Handlung voraus. Wird die Zuständigkeit von einem verweisenden Gericht zwar rechtsfehlerhaft, aber mit einer auf den Einzelfall bezogenen und nachvollziehbar begründeten Prüfung des § 32 ZPO verneint, kann der Verweisungsbeschluss verbindlich sein.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Aachen.

Normenkette:

ZPO § 32, 36 I Nr. 6; BGB § 823, 826; StGB § 263;

Gründe

I.