OLG Dresden - Beschluss vom 24.08.2017
4 W 737/17
Normen:
ZPO § 32; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 128/16

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Unterlassungsklage wegen Äußerungen auf einer Internetseite

OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 4 W 737/17

DRsp Nr. 2017/17384

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Unterlassungsklage wegen Äußerungen auf einer Internetseite

1. Die örtliche Zuständigkeit für einen Unterlassungsanspruch wegen Äußerungen auf einer Internetseite ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kläger als Rechtsanwalt in dem Bezirk des angerufenen Gerichts tätig ist und damit einen hinreichenden Ortsbezug aufweist. 2. Die Äußerung, ein Rechtsanwalt "erzwingt Eilverfahren am Landgericht. In Folge der rechtswidrigen Beschlüsse wurden alle Richter abgelehnt und strafrechtlich verfolgt", ist eine Tatsachenbehauptung.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 23.05.2016 - AZ 5 O 128/16 - wird der Beschluss teilweise insoweit abgeändert, als dem Beklagten die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Verteidigung gegen den Klageantrag zu Ziffer 1 b) versagt wurde.

Das Verfahren wird mit der Maßgabe an das Landgericht zurückgesandt, die wirtschaftlichen Voraussetzungen der beantragten Prozesskostenhilfe zu prüfen.

2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 32; BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.