BVerwG - Urteil vom 21.09.2022
5 C 5.21
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 359
FamRB 2023, 130
NVwZ-RR 2023, 285
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 367/17
OVG Schleswig-Holstein, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LB 6/19

Örtliche Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung

BVerwG, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 5 C 5.21

DRsp Nr. 2023/1212

Örtliche Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung

1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen Aufenthalt begründen.2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt auch dann zur Anwendung, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2020 insoweit aufgehoben, als es die Klage unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. April 2019 abgewiesen hat. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1;