OLG München - Beschluss vom 29.01.2019
32 U 2720/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;

Offensichtlich unbegründete Berufung

OLG München, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 32 U 2720/18

DRsp Nr. 2020/1276

Offensichtlich unbegründete Berufung

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.07.2018, Az. 14 O 500/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Da zwischen dem Kläger und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur §§ 823 BGB ff. in Betracht, wovon auch der Kläger ausgeht.