Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24.07.2018, Az.
Da zwischen dem Kläger und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur §§ 823 BGB ff. in Betracht, wovon auch der Kläger ausgeht.
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