Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 2. Februar 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Frau Dr. G.-G., wird als unzulässig verworfen.
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren macht die Klägerin einen Einstellungsanspruch bzw. Zahlungsanspruch wegen behaupteter Diskriminierung geltend. Das Verfahren wurde nach Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz der dritten Kammer des LAG Hamburg zugewiesen. Mit ihrem Antrag vom 2. Februar 2016 lehnte die Klägerin zunächst den Vorsitzenden der dritten Kammer ab. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist über diesen Antrag unter Vorsitz von Frau Dr. G.-G. zu entscheiden, die ihrerseits in eben diesem Schreiben von der Klägerin abgelehnt wird,
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