LAG Hamburg - Beschluss vom 16.03.2016
3 Sa 73/15
Normen:
ZPO § 42; ArbGG § 49 Abs. 1;

Offensichtlich unzulässiger Befangenheitsantrag bei grob verunglimpfenden Ausführungen zur Schmähung der Vorsitzenden Richterin

LAG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 73/15

DRsp Nr. 2016/12543

Offensichtlich unzulässiger Befangenheitsantrag bei grob verunglimpfenden Ausführungen zur Schmähung der Vorsitzenden Richterin

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich verunglimpfende Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse und es ist als unzulässig zu verwerfen.

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 2. Februar 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Frau Dr. G.-G., wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 42; ArbGG § 49 Abs. 1;

Gründe:

I.

Im zugrunde liegenden Verfahren macht die Klägerin einen Einstellungsanspruch bzw. Zahlungsanspruch wegen behaupteter Diskriminierung geltend. Das Verfahren wurde nach Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz der dritten Kammer des LAG Hamburg zugewiesen. Mit ihrem Antrag vom 2. Februar 2016 lehnte die Klägerin zunächst den Vorsitzenden der dritten Kammer ab. Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist über diesen Antrag unter Vorsitz von Frau Dr. G.-G. zu entscheiden, die ihrerseits in eben diesem Schreiben von der Klägerin abgelehnt wird,