BAG - Beschluss vom 11.01.2018
8 AZA 83/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 50/16
ArbG Hamburg, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 427/13

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen BefangenheitAblehnung der Prozesskostenhilfebewilligung bei mangelnden Erfolgsaussichten des angestrebten VerfahrensZweifel an der Prozessfähigkeit und Gewährung rechtlichen Gehörs

BAG, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 8 AZA 83/17

DRsp Nr. 2018/4238

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung bei mangelnden Erfolgsaussichten des angestrebten Verfahrens Zweifel an der Prozessfähigkeit und Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Der Senat konnte über die Ablehnungsgesuche der Klägerin unter Mitwirkung der von der Klägerin abgelehnten Richter/innen entscheiden, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind. Ein Ablehnungsgesuch, das - wie hier - lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter/innen und diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 - Rn. 3 mwN).