LAG Hamburg - Urteil vom 09.08.2017
3 Sa 50/16
Normen:
ZPO § 52; BGB § 104 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2017, 513
BB 2018, 499
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 427/13

Zweifel an der Prozessfähigkeit bei Führung einer Vielzahl aussichtsloser Verfahren wegen Benachteiligung Unzulässige Klage einer Stellenbewerberin bei fehlender Bereitschaft zur Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen

LAG Hamburg, Urteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 50/16

DRsp Nr. 2017/11655

Zweifel an der Prozessfähigkeit bei Führung einer Vielzahl aussichtsloser Verfahren wegen Benachteiligung Unzulässige Klage einer Stellenbewerberin bei fehlender Bereitschaft zur Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen

1. Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.). 2. Für einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit kann auch sprechen, dass ein Kläger eine große Zahl von aussichtslosen Verfahren wegen angeblicher Diskriminierung führt und damit Gerichts- und Anwaltskosten gegen sich in einer Höhe verursacht, die seine wirtschaftliche Existenz auf Dauer jedenfalls erheblich bedrohen.