LAG Hamm - Beschluss vom 03.06.2005
13 TaBV 60/05
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/05

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Forderung eines Interessenausgleichs nach Durchführung der Betriebsänderung

LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 60/05

DRsp Nr. 2005/11541

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Forderung eines Interessenausgleichs nach Durchführung der Betriebsänderung

Nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt ein Interessenausgleich, in dem sich die Betriebspartner über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung verständigen sollen, nur so lange in Betracht, wie sich die Betriebsänderung noch im Planungsstadium befindet; wird die Betriebsänderung vom Unternehmer durchgeführt, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben, können sich daraus für die betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 113 Abs. 1, 2 BetrVG Nachteilsausgleichsansprüche ergeben, so dass für einen Interessenausgleich dann kein Raum mehr ist.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend).

II.

Soweit sich die Arbeitgeberin gegen die Entscheidung erster Instanz wendet, weil diese einen Einigungsstellenvorsitzenden und zwei Beisitzer auf jeder Seite (auch) zur Verhandlung über einen Interessenausgleich bestellt hat, ist die zulässige Beschwerde begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.