LAG Thüringen - Urteil vom 09.11.2017
3 Sa 139/17
Normen:
BGB § 242; ZPO § 85;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 212/12

Offensichtlicher Missbrauch der Handlungsvollmacht eines Betriebsleiters durch Unterbreitung von Angeboten zur Aufhebung bereits abgeschlossener Aufhebungsverträge gegenüber ehemaligen Mitarbeitern

LAG Thüringen, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 139/17

DRsp Nr. 2018/9585

Offensichtlicher Missbrauch der Handlungsvollmacht eines Betriebsleiters durch Unterbreitung von Angeboten zur Aufhebung bereits abgeschlossener Aufhebungsverträge gegenüber ehemaligen Mitarbeitern

Kommt ein mit Handlungsvollmacht ausgestatteter Betriebsleiter, der mehrere Prozesse gegen seine Arbeitgeberin führt, nur für einen Tag in den Betrieb und fertigt er dort vier Schreiben an ehemalige Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse zuvor durch die Geschäftsführerin beendet wurden, um diese Maßnahmen zu "korrigieren", kann das ein gewichtiger Anhaltspunkt für einen evidenten Missbrauch seiner Handlungsvollmacht sein, insbesondere wenn er und die vier von ihm begünstigten Mitarbeiter alle durch einen Rechtsanwalt vor Gericht gegen die Beklagte vertreten werden und er in den Vorteilsschreiben davon spricht, dass auch die Beklagte sicher eines Tages die Fehlerhaftigkeit ihrer Maßnahmen einsehen werde. Überträgt ein Mandant seinem Prozessvertreter in einem Prozess über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses auch das Mandat zum Abschluss einschlägiger vertraglicher Vereinbarungen, wird ihm die hierbei erlangte Kenntnis seines Anwaltes zu einem evidenten Vollmachtmissbrauchs zugerechnet (§ 166 BGB analog).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.11.2016 - 2 Ca 212/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.