OLG Celle vom 07.01.1987
3 U 31/86
Normen:
BGB § 276 Abs.1;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 491
DRsp I(125)318e

OLG Celle - 07.01.1987 (3 U 31/86) - DRsp Nr. 1992/7613

OLG Celle, vom 07.01.1987 - Aktenzeichen 3 U 31/86

DRsp Nr. 1992/7613

Anwaltspflichten und -haftung: Allgemeine Pflichten des (beratenden) Rechtsanwalts zur deutlichen Belehrung über die Aussichtslosigkeit einer vom Mandanten beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1;

»... Zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört es, den Mandanten nach Prüfung der Rechtslage über die Aussichten eines Prozesses zu beraten. ... Bestehen Zweifel an der Erfolgsaussicht, so darf er den Mandanten darüber nicht im unklaren lassen (BGH VersR 1985, 42). Bei geringen Erfolgsaussichten stellt die Prozeßführung nur dann keine anwaltliche Pflichtverletzung dar, wenn der Mandant besonders eindringlich belehrt worden ist und zu dem Vorgehen sein Einverständnis gegeben hat (BGH VersR 1974, 488..). Muß der Anwalt aber bei pflichtgemäßer . Rechtsprüfung unschwer erkennen, daß einer von ihm beabsichtigten Form der Rechtsverfolgung oder -verteidigung von vornherein höchstwahrscheinlich kein Erfolg beschieden sein kann, so ist eine deutliche Belehrung erforderlich, der bloße Hinweis auf ein Risiko und den offenen Ausgang des Rechtsstreites reichen nicht (BGH NJW 1984, 791 ..). ...