OLG Karlsruhe vom 15.12.1989
13 W 209/89
Normen:
ArbGG § 12 a Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp VI(646)137g
Rpfleger 1990, 223

OLG Karlsruhe - 15.12.1989 (13 W 209/89) - DRsp Nr. 1992/9158

OLG Karlsruhe, vom 15.12.1989 - Aktenzeichen 13 W 209/89

DRsp Nr. 1992/9158

Erstattungsfähigkeit einer vor dem Arbeitsgericht entstandenen Prozeßgebühr nach Verweisung an das ordentliche Gericht nur dann, wenn der Gebührentatbestand nach der Verweisung erneut verwirklicht worden ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs.1 S.1;

Nach Verweisung des Rechtsstreits vom ArbG an das LG hat der Kl. auf die Aufforderung des LG hin, die Klage zu begründen, Klagerücknahme erklärt.

»Vor dem ArbG ist eine Prozeßgebühr für den Prozeßbevollmächtigten des Bekl. angefallen. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten. Dabei bleibt es auch, wenn der Rechtsstreit an das LG verwiesen wird (.. OLG München, JurBüro 1971, 63, 64; OLG Frankfurt, MDR 1983, 941).