OLG Köln - Beschluss vom 19.06.2018
1 RVs 129/18
Normen:
StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 201;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.04.2018

OLG Köln - Beschluss vom 19.06.2018 (1 RVs 129/18) - DRsp Nr. 2019/4123

OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 1 RVs 129/18

DRsp Nr. 2019/4123

Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten kann sich sowohl aus einer Zustimmung als auch aus gesetzlichen Offenbarungspflichten ergeben. Besteht eine gesetzliche Offenbarungspflicht, so stellt sie unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen einer Zustimmung einen eigenen Rechtfertigungsgrund dar, der bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 201 SGB VII eine Ausnahme von der ärztlichen Schweigepflicht begründet. Zu den Voraussetzungen und zur Reichweite des befugten Offenbarens im Rahmen des § 201 SGB VII.

Tenor

I.

Der Beschluss der 1. kleinen Strafkammer Landgerichts Aachen vom 9. April 2018 wird aufgehoben.

II.

Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die (Monats-)Frist zur Begründung seiner Revision mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt.

III.

Die Sache wird an das Landgericht Aachen zur Entgegennahme einer eventuellen (weiteren) Revisionsbegründung zurückgegeben.

Normenkette:

StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 201;

Gründe

1.