OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.10.2021
15 W 3056/21
Normen:
SGB X § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 823741176262

OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.10.2021 (15 W 3056/21) - DRsp Nr. 2021/15712

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 15 W 3056/21

DRsp Nr. 2021/15712

Einer Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 SGB X steht es nicht entgegen, wenn ein Dritter zur Abwicklung einer Sozialleistung eingeschaltet wird und im Rahmen dessen Kosten für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch entstehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Neumarkt i. d. Opf. vom 20.10.2020 (RE-Nr. 823741176262) dahin abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gebühren auf 283 € festgesetzt werden.

Normenkette:

SGB X § 64 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12.12.2019 bewilligte die Regierung der Oberpfalz der Beschwerdeführerin im Rahmen der "[s]taatliche[n] Förderung von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung" für den Neubau eines Wohnheims mit 24 Wohnplätzen für Werkstattgänger aus Mitteln der Wohnraumförderung ein leistungsfreies Baudarlehen von 1.262.900 € sowie aus einem Sonderinvestitionsprogramm ein Zuschuss aus dem Behindertenplan von 2.158.300 €. In dem Bewilligungsbescheid ist ausgeführt, dass die Landesmittel vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellt werden.