BAG - Urteil vom 20.11.1997
2 AZR 643/96
Normen:
BAT §§ 6, 8 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969
BAGE 87, 153
BB 1998, 108
BB 1998, 429
DB 1997, 2541
DB 1998, 2226
DRsp VI(614)152a
NJW 1998, 2157
NZA 1998, 323
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 224/95
II. Landesarbeitsgericht Niedersachen - Urteil vom 10. Juni 1996 - 16 Sa 2180/95 -,

Ordentliche Kündigung bei sog. Mischtatbestand

BAG, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 643/96

DRsp Nr. 1998/1948

Ordentliche Kündigung bei sog. Mischtatbestand

»Straftaten, die der öffentliche Bedienstete - wenn auch im Privatbereich - begeht, können wegen §§ 6, 8 BAT aus verhaltensbedingten Gründen jedenfalls eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen, § 1 Abs. 2 KSchG

Normenkette:

BAT §§ 6, 8 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit Juni 1974 bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 4. Juni 1974 in der Fassung vom 19. Dezember 1984 beschäftigt; sie war zuletzt in der Standortverwaltung W als Büro- und Schreibkraft/Signiererin (Datenerfassung Bekleidung) tätig. Nach einem Bescheid des Versorgungsamtes Hannover vom 31. Juli 1995 ist wegen seelischer Störungen und eines Wirbelsäulensyndroms ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt. Nach dem Strafurteil des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 1994 liegt bei der Klägerin eine im Kleinkindalter begonnene neurotische Entwicklung vor, die zu einer gestörten Konfliktverarbeitung führte und sich zu einer sog. Konversionsneurose ausbildete. Diese besteht in der Veranlagung, Gegenstände zu kaufen, ohne diese zu bezahlen und bezahlen zu können; die durch den Besitz der gekauften Sachen erstrebte Befriedigung tritt nicht ein.