LAG Hamm - Urteil vom 07.01.2005
10 Sa 1392/04
Normen:
BGB § 626 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 1728/03 - 15.06.2004,

Ordentliche Kündigung bei Tätlichkeiten im Betrieb

LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1392/04

DRsp Nr. 2005/5449

Ordentliche Kündigung bei Tätlichkeiten im Betrieb

1. Tätliche Auseinandersetzungen unter Arbeitskollegen stellen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und können zumindest eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.2. Bei der Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessenlage überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn seine Tätlichkeit letztlich aufgrund einer Provokationen verursacht worden ist und sein Verschulden gegenüber dem des Streitveranlassers geringer einzustufen ist.

Normenkette:

BGB § 626 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung.

Der am 10.11.1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit dem 01.06.1981 ist er als Kommissionierer bei der Beklagten, die ca. 300 Mitarbeiter beschäftigt, zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.057,00 EUR beschäftigt.