LAG Hamm - Urteil vom 02.09.2005
13 Sa 991/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3410/04

Ordentliche Kündigung bei wiederholt abgemahntem Versäumnis der Krankmeldung

LAG Hamm, Urteil vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 991/05

DRsp Nr. 2005/19977

Ordentliche Kündigung bei wiederholt abgemahntem Versäumnis der Krankmeldung

Der wiederholte Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG), ist nach vergeblicher Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 2 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.

Der am 29.03.1969 geborene Kläger ist verheiratet und hat Drillinge im Alter von 7 Jahren. Er trat mit Wirkung ab 01.01.1990 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.957,56 EUR in die Dienste der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin.

In den letzten Jahren arbeitete der Kläger als Straßenreiniger in festen Gruppen von 4 - 6 Leuten - neben einem Fahrer des Kehrichtwagens. Ihnen wurde jeweils ein bestimmtes zu reinigendes Revier zugewiesen; der Ausfall eines Mitarbeiters führte zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der übrigen Gruppenangehörigen.