BAG - Urteil vom 23.01.2014
2 AZR 638/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; PersVG Mecklenburg-Vorpommern § 62; PersVG Mecklenburg-Vorpommern § 64 Abs. 2; PersVG Mecklenburg-Vorpommern § 64 Abs. 3; PersVG Mecklenburg-Vorpommern § § 68 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 70
BB 2014, 1972
DB 2014, 1873
EzA-SD 2014, 13
NJW 2014, 2520
NZA 2014, 965
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 252/12
ArbG Rostock, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 358/12

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst wegen Manipulation von Vorgängen zur Vortäuschung pflichtgemäßer Bearbeitung von Vorgängen

BAG, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 638/13

DRsp Nr. 2014/11422

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst wegen Manipulation von Vorgängen zur Vortäuschung pflichtgemäßer Bearbeitung von Vorgängen

Orientierungssätze: 1. Die Manipulation von Akten durch den Arbeitnehmer zu dem Zweck, Pflichtverstöße zu verschleiern und eine korrekte Aufgabenerfüllung vorzutäuschen, kann auch ohne vorangegangene Abmahnung geeignet sein, die ordentliche Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses sozial zu rechtfertigen. 2. Der Arbeitgeber kann die Kündigung erklären, sobald das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist. Hat die Einigungsstelle beschlossen, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen, braucht der Arbeitgeber die - gesetzlich vorgeschriebene - schriftliche Begründung des Beschlusses nicht abzuwarten.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2013 - 2 Sa 252/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; PersVG Mecklenburg-Vorpommern § 62; PersVG Mecklenburg-Vorpommern § 64 Abs. 2; PersVG Mecklenburg-Vorpommern § 64 Abs. 3; PersVG Mecklenburg-Vorpommern § § 68 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.